Satzung

Satzung des Bürgerverein Walsdorf e.V.  

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Walsdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Idstein-Walsdorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Bürgerverein ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die an Walsdorfs Vergangenheit und seiner weiteren Entwicklung interessiert sind.

Der Verein hat den Zweck der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der gemeinnützige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Pflege der bisherigen Veröffentlichungen sowie der Bilddokumentation zur Geschichte Walsdorfs und das Zusammentragen von Informationen von früher bis zur aktuellen Entwicklung Walsdorfs,
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Heimat-, Brauchtum- und Kulturpflege wie z.B. Ausstellungen, Vorträge, Wanderungen, Gesprächskreise, Feste, Spezialitätenessen, Herausgabe eines Bürgerbriefs und/oder Infobroschüren.

Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Bürgerverein Walsdorf e.V. mit Sitz in Walsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie etwaige Überschüsse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands haben der Antragsteller und jedes Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
  3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres
    c) Ausschluss
    Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausgesprochen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 2 Jahre im Rückstand liegt.
  1. Jedes Mitglied ist ehrenamtlich tätig. Falls es per PKW eine Erledigung für den Verein durchführt, geschieht dies auf eigene Rechnung und Gefahr.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich einmal einberufen.

    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Jahresrechnung
  • Rechnungsprüfungsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltplanes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und eines Kassenprüfers (alle 2 Jahre), in der konstituierenden Sitzung wird ein Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt
  • Vorliegende Anträge
  1. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn
    • der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
    • mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
  1. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Für die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds, für den Ausschluss eines Mitglieds und für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich.

  1. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 3 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich begründet eingereicht werden.
  1. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in offener Abstimmung gewählt, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

    Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassierer
    e) und 1-3 Beisitzern
  1. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Bürgervereins Walsdorf e.V. befreien diese ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder von der Verbindlichkeit der Vermögenshaftung  (nach § 31a, BGB).
  1. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 3 Tage vorher.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Gesetzliche Vertreter des Bürgerverein Walsdorf e.V. im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder vertritt allein.
    Es wird bestimmt, dass der Stellvertreter von der Einzelvertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
  2. Über den vom Kassierer erstellten Haushaltsplan entscheidet der Vorstand.
  3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand getätigt werden.

§ 10 Kassengeschäfte

Zahlungen über € 75 dürfen vom Kassierer nur aufgrund schriftlicher Anordnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied vorgenommen werden.

§ 11 Jahresrechnung

Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist vom Kassierer eine Jahresrechnung zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Kassenprüfer

§ 12 Rechnung und Kassenführung sind für jedes Geschäftsjahr von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes den Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder. Falls zu dieser Veranstaltung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Die zweite Versammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Vermögen des Vereins

Bei der Auflösung des Bürgervereins Walsdorf e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kreditanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Idstein zu, mit der Maßgabe, es innerhalb des folgenden Geschäftsjahres ausschließlich für kulturelle Zwecke im Stadtteil Walsdorf zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein wurde unter Nr. 347 am 29.05.1980 in das Vereinsregister Idstein eingetragen und mittlerweile unter der Nummer VR 5013 beim Amtsgericht Wiesbaden geführt.

Die vorliegende Fassung vom 11.06.2016 enthält Anpassungen, welche am 17.10.1985, 17.12.1991, 31.07.1997, 22.01.2002, 05.05.2014 und 28.11.2017 in das Vereinsregister eingetragen wurden, weiterhin Anpassungen aus steuerlichen Gründen in 1996.